Grundsätzlich jeder. Die private Vermittlung ist nicht an den Vermittlungsgutschein gebunden.
Alle Menschen, die bei ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet sind, können einen AVGS beantragen. Dazu gehören neben Empfängern von ALGI (hier nach 6 Wochen Rechtsanspruch) und ALGII unter anderem auch:
- arbeitsuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger
- Selbständige oder Berufsrückkehrer
- Studenten und Auszubildende auf Jobsuche
- Soldaten bei Beendigung des Wehrdienstes
- Beschäftigte in Transfer- und Auffanggesellschaften
ALG-1-Empfänger, die seit mindestens sechs Wochen arbeitsuchend gemeldet sind, haben ein gesetzlich verbrieftes Recht, den Gutschein zu erhalten. Die Ausstellung des VGS für ALG-2-Empfänger jedoch liegt im Ermessen Ihres Fallmanagers. Erfahrungsgemäß geben diese den Gutschein aber problemlos heraus. Beantragen Sie zur Unterstützung Ihrer Arbeitsuche bei Ihrem Leistungsträger einen AVGS!
Eine eventuelle Ablehnung lassen Sie sich bitte in jedem Fall schriftlich begründen! Beachten Sie die zeitliche Befristung Ihres AVGS und beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Gutschein!